Im Allgemeinen ist eine derart besondere Betonung der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern nicht erforderlich.
Die objektiv strengsten Anforderungen an die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern gelten sicherlich bei der sprachlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen. Und selbst in dem vom deutschen Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Handbuch der Rechtsförmlichkeit (3. Auflage 2008; Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz für die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen nach § 42 Absatz 4 und § 62 Absatz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien) findet man den Hinweis, dass es in Fällen, in denen das Geschlecht nicht bekannt oder für den jeweiligen Zusammenhang unwichtig ist, gerechtfertigt sein kann, die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd zu verwenden (generisches Maskulinum).
Beispiel:
§ 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.