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Wisst ihr, was der Satz Das Fahrzeug nicht vom „Flur“ aus in Bewegung setzen. bedeutet? Das ist ein Abschnitt aus einer Anweisung, in der manche Regeln für die Arbeit mit Gabelstaplern und Baggern aufgelistet wurden.

Vielen Dank im Voraus.

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    Bitte mehr Kontext. - Mit "Flur" könnte der Werkshallenboden gemeint sein (floor oder auch shop floor auf Englisch), aber ohne mehr Kontext... hm... Jul 31, 2017 at 13:23
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    Das ergibt für mich trotzdem nicht viel Sinn. Erstens: Ein Gablerstapler mag in Werksfluren herumfahren. Aber ein Bagger? Zweitens: Warum sollte ich einen Gabelstapler nicht vom Flur aus in Bewegung setzen (sprich: anfahren, wegfahren)? Und was mache ich, wenn er dort nun einmal steht? Wie kriege ich ihn dann da wieder weg, ohne ihn in Bewegung zu setzen? - Nee, dieser Satz braucht deutlich mehr Kontext. Jul 31, 2017 at 13:29
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    Der Satz steht tatsächlich so (allerdings ohne Anführungszeichen) in Betriebsanweisungen für Gabelstapler, bis hin zu den offiziellen Mustern der DGUV.
    – IQV
    Jul 31, 2017 at 13:37
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    Damit könnte die Position des Fahrers gemeint sein: Gabelstapler haben ja keine Türen, also könnte man neben dem Stapler stehen und die Hebel (z. B. zum Heben und Senken der Gabel) bedienen. Die Forderung besagt, dass man im Gabelstapler sitzen soll, wenn man ihn nutzt.
    – IQV
    Jul 31, 2017 at 13:45
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    +1 für @IQV. Dementsprechend lautet auch eine der Prüfungsfragen in der theoretischen Prüfung "Warum dürfen Flurförderzeuge mit Fahrerstand oder -sitz nicht vom Boden aus in Bewegung gesetzt werden?"
    – tohuwawohu
    Jul 31, 2017 at 14:03

1 Answer 1

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Die Vorschrift betrifft m.E. eine bestimmte Gruppe von Flurfördergeräten, nämlich solche mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Flurfördergeräte gibt es in verschiedenen Ausführungen, etwa als einfache Handhubwagen, bei denen der Nutzer auf dem Boden steht oder geht und den Hubwagen zieht oder schiebt. Daneben gibt es Ausführungen, bei denen der Nutzer auf dem Fahrzeug steht oder sitzt.

Bei solchen Fahrzeugen mit Fahrersitz oder -stand darf der Nutzer das Gefährt nur dann in Bewegung setzen, wenn er - bei stillstehendem Fahrzeug - bereits auf dem Fahrersitz oder -stand Platz genommen hat. Anderenfalls ist nicht gewährleistet, dass er die volle Kontrolle über das - in der Regel beladene - Fahrzeug behält, wenn es erst einmal in Bewegung ist.

Geregelt ist das in § 16 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Nr. 68 (vormals BGV D27):

§ 16 Verhalten während des Betriebes

(1) Der Fahrer darf Flurförderzeuge nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen aus steuern. (...)

(3) Versicherte dürfen nur bei stillstehendem Flurförderzeug auf- oder absteigen.

Der Satz Das Fahrzeug nicht vom „Flur“ aus in Bewegung setzen dient wie die übrigen Verhaltensregeln (als Muster für eine Betriebsanweisung gemäß § 12 BetrSichV) dazu, diese Unfallverhütungsvorschrift schlagwortartig in Erinnerung zu rufen. Er richtet sich zudem an bereits instruiertes Personal. In diesem Fall ist die knappe "Befehlsform" sowohl sinnvoll als auch ausreichend.

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