Es handelt sich, auch wenn Sie das vielleicht selbst nicht sehen, um eine rein juristische Frage. Den Begriffen Beiordnung und Bestellung kann ohne juristische Kenntnisse nicht entnommen werden, worin der Unterschied liegt.
(Die Antwort ist übrigens nicht so einfach, weil die Terminologie nicht einheitlich ist: Die Beiordnung eines Anwalts ist häufig ein Mittel der Prozesskostenhilfe. Wenn sich eine Partei keinen Anwalt leisten kann, kann bzw. muss das Gericht ihr einen Anwalt beiordnen. Die Beiordnung hat bestimmte kostenrechtliche Auswirkungen, die eine "normale" Bestellung nicht hat. Der Begriff der Bestellung ist breiter und wird vom Gesetzgeber normalerweise dann gebraucht, wenn andere Gründe dazu führen, dass ein Anwalt - regelmäßig unabhängig vom Willen der Prozesspartei - prozessuale Befugnisse wahrnehmen soll. Meistens geht es darum, die Partei in irgendeiner Weise zu schützen oder den geregelten Ablauf des Verfahrens sicherzustellen. So kann beispielsweise im Strafprozess das Gericht einen Verteidiger bestellen, "wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann", § 140 II StPO. Oder im Zivilrecht: Wird eine nicht prozessfähige Partei verklagt, dann muss der Kläger zunächst darauf hinwirken, dass ein gesetzlicher Vertreter gefunden wird - da das aber aber eine Weile dauern kann, kann das Gericht bei Dringlichkeit in der Zwischenzeit einen Anwalt als besonderen Vertreter (Prozesspfleger) bestellen, § 57 I ZPO.)